Smart Meter oder digitaler Zähler?
Im Schreiben deines Messstellenbetreibers geht es um eins von zwei Geräten:
- Eine moderne Messeinrichtung ist ein digitaler Zähler ohne Kommunikationsmodul. Bis Ende 2032 bekommt sie jeder Haushalt, bei dem kein Smart Meter vorgesehen ist (§ 29 Abs. 3 MsbG). Kosten: höchstens 25 Euro brutto im Jahr (§ 32 MsbG).
- Ein intelligentes Messsystem, umgangssprachlich Smart Meter, ist der digitale Zähler plus Smart-Meter-Gateway, das die Messwerte verschickt. Nur darum geht es bei Pflichteinbau und den Preisgrenzen weiter unten.
Wer entscheidet?
Der grundzuständige Messstellenbetreiber, meist ein Unternehmen, das zum örtlichen Netzbetreiber gehört. Er muss nach § 29 MsbG Haushalte mit einem Jahresverbrauch von mehr als 6.000 kWh mit einem intelligenten Messsystem ausstatten, außerdem Haushalte mit einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG (etwa Wärmepumpe oder Wallbox mit entsprechender Vereinbarung). In allen anderen Fällen darf er einbauen, muss aber nicht.
Zum Vergleich: Ein 3-Personen-Haushalt im Mehrfamilienhaus ohne elektrische Warmwasserbereitung verbraucht laut Stromspiegel 2025 im Schnitt 2.400 kWh im Jahr, also weit unter 6.000.
Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein schreibt: „Ein Widerspruchsrecht gegen den Einbau von Smart Meter durch den Messstellenbetreiber haben weder Mieter noch Vermieter.“ Hängt der Zähler in deiner Wohnung, musst du Zugang gewähren. Passt der Termin nicht, muss dir ein anderer angeboten werden (VZ Schleswig-Holstein, Smart Meter für Mieter, Stand: 25. Februar 2026).
Mitreden kannst du beim Wer: Du darfst einen anderen Messstellenbetreiber beauftragen (§ 5 MsbG). Hat der grundzuständige Betreiber schon ein Smart Meter eingebaut, geht das frühestens nach zwei Jahren. Ankündigen muss er den Einbau spätestens drei Monate vorher und dabei auf dieses Wahlrecht hinweisen (§ 37 Abs. 2 MsbG). Die VZ Schleswig-Holstein nennt zusätzlich eine Terminankündigung etwa 14 Tage vorher, auch per Aushang im Treppenhaus.
Was kostet es dich?
Die laufenden Kosten zahlst du als Anschlussnutzer, also als Mieter mit eigenem Stromvertrag. Die Obergrenzen stehen in § 30 MsbG, § 32 MsbG und § 35 MsbG:
| Fall | Höchstens für dich (brutto) |
|---|---|
| Digitaler Zähler (moderne Messeinrichtung) | 25 Euro pro Jahr |
| Smart Meter, optionaler Einbau durch den Messstellenbetreiber (bis 6.000 kWh) | 30 Euro pro Jahr |
| Smart Meter, Pflichteinbau bei über 6.000 bis 10.000 kWh | 40 Euro pro Jahr |
| Smart Meter auf deinen Wunsch, vorzeitig (bis 6.000 kWh) | einmalig bis 100 Euro, danach bis 30 Euro Regelentgelt plus bis 30 Euro Zusatzentgelt, also bis 60 Euro pro Jahr |
Die letzte Zeile ergibt sich daraus, dass § 35 das Zusatzentgelt „zuzüglich zu den in § 30 genannten Entgelten“ erlaubt. So weisen es auch die Preisblätter von Messstellenbetreibern für 2026 aus. Die genauen Preise stehen im Preisblatt deines Messstellenbetreibers. Er muss es jedes Jahr bis 31. Oktober veröffentlichen (§ 37 Abs. 1 MsbG).
Maßgeblich für die Verbrauchsgrenze ist nach § 30 Absatz 4 der Durchschnitt der letzten drei erfassten Jahresverbräuche. Wer gerade eingezogen ist und noch keine drei Jahreswerte hat, wird nach der Prognose des Netzbetreibers eingeordnet.
Kann ich einen Smart Meter selbst beantragen?
Ja. Seit 2025 muss der Messstellenbetreiber einen solchen Wunsch nach § 34 MsbG innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung umsetzen. Laut VZ Schleswig-Holstein kann der Vermieter das nicht verbieten.
Ob sich das lohnt, hängt vor allem davon ab, ob du die Verbrauchsdaten nutzt, etwa für einen dynamischen Stromtarif oder um Dauerverbraucher zu finden. Für die reine Verbrauchskontrolle reichen oft auch regelmäßig notierte Zählerstände. Wie das geht, steht in Stromzähler ablesen und Verbrauch dokumentieren.
Und wenn der Zählerschrank umgebaut werden muss?
Das ist Sache des Vermieters. Nach Einschätzung der VZ Schleswig-Holstein trägt er als Anschlussnehmer die Kosten für den Zählerplatz und darf sie nicht über die Betriebskostenabrechnung umlegen. Sie weist aber darauf hin, dass solche Kosten als Modernisierung gewertet und so auf Mieter umgelegt werden können.
Noch ein Sonderfall: Dein Vermieter darf für das ganze Haus einen Messstellenbetreiber wählen, wenn dieser alle Stromzähler mit Smart Metern innerhalb der Preisgrenzen ausstattet oder Strom mit Gas, Wasser oder Wärme bündelt, ohne dass es für dich teurer wird (§ 6 MsbG). Dann kannst du den Messstellenbetreiber nicht mehr allein wählen. Deinen Stromanbieter und Tarif aber weiterhin. Vorher muss er dich mindestens einen Monat im Voraus in Textform informieren, mit Vergleichsberechnung.
Häufige Fragen
Kann ich den Einbau eines Smart Meters ablehnen?
Nein. Laut VZ Schleswig-Holstein haben weder Mieter noch Vermieter ein Widerspruchsrecht gegen den Einbau durch den Messstellenbetreiber. Du kannst aber einen anderen Messstellenbetreiber beauftragen (§ 5 MsbG), nach einem Smart-Meter-Einbau durch den grundzuständigen Betreiber frühestens nach zwei Jahren.
Was kostet ein digitaler Zähler ohne Smart-Meter-Gateway?
Höchstens 25 Euro brutto im Jahr (§ 32 MsbG). Bis Ende 2032 muss jeder Haushalt mindestens so einen Zähler bekommen, bei dem kein Smart Meter vorgesehen ist.
Darf der Vermieter mir die Kosten für den Smart Meter umlegen?
Die laufenden Messkosten zahlst du als Anschlussnutzer ohnehin selbst, innerhalb der Preisgrenzen. Kosten für einen Umbau des Zählerplatzes trägt nach Einschätzung der VZ Schleswig-Holstein der Vermieter. Über die Betriebskosten darf er sie nicht umlegen, als Modernisierung unter Umständen schon.