Einzug in die Mietwohnung

Strom anmelden beim Einzug: wann, wie und was gilt, wenn du es vergessen hast

Schließ deinen Stromvertrag ab, bevor du einziehst, und trag das Einzugsdatum als Lieferbeginn ein. Eine Pflicht, den Einzug Wochen vorher beim Netzbetreiber zu melden, gibt es nicht. Am Übergabetag notierst du Zählernummer und Zählerstand. Hast du es verpasst, bist du automatisch in der Grundversorgung. Rückwirkend in einen günstigeren Tarif wechseln geht laut Bundesnetzagentur nicht.

Stand: 2. Oktober 2026. Diese Seite erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Tarifberatung.

Stimmt das mit „vier bis sechs Wochen vorher“?

Nein. Manche Netzbetreiber und Lieferanten fordern Mieter oder Vermieter auf, Ein- und Auszüge mit mehreren Wochen Vorlauf zu melden. Die Bundesnetzagentur schreibt dazu: „Entsprechende Darstellungen sind nicht zutreffend.“ Eine solche Pflicht hat sie in ihrer Festlegung zum Lieferantenwechsel in 24 Stunden nicht verfügt (Bundesnetzagentur, Lieferantenwechsel, abgerufen am 2. Oktober 2026).

Worum du dich kümmern musst, ist der Vertrag selbst. Die Bundesnetzagentur rät: „Schließen Sie frühzeitig einen Energieliefervertrag mit Ihrem Wunschlieferanten für Ihre neue Wohnung ab.“ Technisch geht der Wechsel inzwischen schnell. „Ab dem 6. Juni 2025 wird der technische Vorgang des Stromlieferantenwechsels binnen 24 Stunden vollzogen und ist an jedem Werktag möglich“, schreibt die Behörde.

Vor dem Einzug

Such dir einen Tarif aus und gib als Lieferbeginn das Einzugsdatum an. Der neue Anbieter muss dir in Textform bestätigen, ob und ab wann er liefert (§ 20a Abs. 1 EnWG). Heb diese Bestätigung auf.

Für den Vertrag brauchst du die Zählernummer oder die Marktlokations-ID. Die Zählernummer steht auf dem Zähler selbst, oft auch im Übergabeprotokoll oder in Unterlagen des Vormieters. Frag im Zweifel die Hausverwaltung.

Für deinen alten Vertrag gilt beim Umzug ein Sonderkündigungsrecht: Du kannst mit sechs Wochen Frist kündigen, zum Auszug oder zu einem späteren Termin (§ 41b Abs. 5 EnWG). Gib dabei deine neue Adresse an. Bietet dir dein bisheriger Anbieter binnen zwei Wochen an, dich dort zu den alten Bedingungen weiter zu beliefern, und ist das an der neuen Adresse möglich, entfällt das Sonderkündigungsrecht.

Am Einzugstag

Lies den Zähler ab. Notiere Zählernummer, Stand und Datum, am besten mit Foto. Die Wohnungsübergabe ist dafür der natürliche Moment. Eine gesetzliche Pflicht, den Stand ins Übergabeprotokoll zu schreiben, haben wir nicht gefunden. Es ist schlicht der einfachste Beleg, falls später jemand fragt, wer welchen Verbrauch hatte.

Den Stand schickst du an deinen neuen Lieferanten. Beim Lieferantenwechsel empfiehlt die Bundesnetzagentur, ihn an Netz- bzw. Messstellenbetreiber und an alten wie neuen Lieferanten zu senden. Wie du den Stand sauber dokumentierst, steht in Stromzähler ablesen und Verbrauch dokumentieren.

Wenn du es vergessen hast

Dann bist du trotzdem versorgt, und zwar in der Grundversorgung des örtlichen Grundversorgers. Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass du Strom entnimmst (§ 2 Abs. 2 StromGVV). Melde dich dort „unverzüglich in Textform“.

Kündigen kannst du die Grundversorgung jederzeit mit zwei Wochen Frist, in Textform und ohne Gebühr (§ 20 StromGVV). Meist ist es einfacher, direkt einen neuen Vertrag abzuschließen und den Wechsel vom neuen Lieferanten erledigen zu lassen. Kündigung und Lieferantenwechsel sind für Haushaltskunden laut Bundesnetzagentur kostenfrei.

Rückwirkend geht nicht. „Eine rückwirkende Zuordnung der Belieferung zu Ihrem Wunschlieferanten ist nicht möglich“, schreibt die Bundesnetzagentur. Der neue Vertrag gilt nur für die Zukunft, nicht für die Zeit in der Grundversorgung. Angaben wie „Anmeldung bis sechs Wochen nach Einzug“ solltest du deshalb nicht einplanen.

Ein Sonderfall ist die Ersatzversorgung (§ 38 EnWG). Sie greift, wenn dein Verbrauch keinem Liefervertrag zugeordnet werden kann, etwa weil ein bisheriger Lieferant ausfällt. Der Grundversorger darf dafür gesonderte Preise verlangen, und sie endet spätestens drei Monate nach Beginn.

Was kostet die Grundversorgung mehr?

Der Monitoringbericht 2025 von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt nennt Durchschnittspreise für Haushalte mit 2.500 bis 5.000 kWh im Jahr, Stichtag 1. April 2025: 44,93 ct/kWh in der Grundversorgung, 38,20 ct/kWh bei einem Lieferanten, der nicht der örtliche Grundversorger ist (Monitoringbericht 2025, PDF, S. 28). Der Unterschied liegt also bei gut 6,7 Cent pro kWh.

Schnellschätzung (Allgemeine Annahme): Ein 3-Personen-Haushalt im Mehrfamilienhaus verbraucht laut Stromspiegel 2025 im Schnitt etwa 2.400 kWh im Jahr, rund 200 kWh im Monat. Mit dem Durchschnittsunterschied von 6,7 Cent wären das rund 13 Euro pro Monat in der Grundversorgung mehr. Dein Grundversorger und dein Wunschtarif können deutlich davon abweichen. Rechne mit den Preisen aus dem Schreiben des Grundversorgers und deinem Angebot: Verbrauch pro Monat × (Preis Grundversorgung − Preis Wunschtarif).

Häufige Fragen

Muss ich meinen Einzug Wochen vorher beim Netzbetreiber melden?

Nein. Die Bundesnetzagentur nennt solche Darstellungen „nicht zutreffend“. Kümmern musst du dich aber rechtzeitig um deinen eigenen Liefervertrag, am besten vor dem Einzug.

Kann ich Strom rückwirkend anmelden?

Nein. Laut Bundesnetzagentur ist eine rückwirkende Zuordnung der Belieferung zu deinem Wunschlieferanten nicht möglich. Bis dein neuer Vertrag beginnt, läuft die Grundversorgung.

Brauche ich die Zählernummer?

Ja, oder die Marktlokations-ID. Die Bundesnetzagentur nennt beide als Angabe für den Vertragsabschluss. Die Zählernummer steht auf dem Zähler.

Kann ich in der Grundversorgung bleiben?

Ja, niemand zwingt dich zum Wechsel. Welcher Preis für dich gilt, steht im Schreiben des Grundversorgers. Wie du ihn einordnest, erklärt Arbeitspreis beim Strom verstehen.

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