Wann du fragen musst
Die Verbraucherzentrale schreibt: „Wenn Sie das Solarmodul außerhalb Ihrer Wohnung, zum Beispiel an der Balkonbrüstung oder der Hauswand, anbringen wollen, müssen Vermieter:in oder Eigentumsgemeinschaft (WEG) zustimmen“ (Verbraucherzentrale, Steckersolar, Stand: 24. Juli 2026).
Die Grundlage im Mietrecht ist § 554 Absatz 1 BGB. Danach kann der Mieter verlangen, „dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die … der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen“. Dasselbe Recht gibt es für barrierearme Umbauten, Ladepunkte fürs E-Auto und Einbruchsschutz. Du verlangst also eine Erlaubnis, und der Vermieter muss sie erteilen, solange kein Ausschlussgrund vorliegt.
Ausgeschlossen ist der Anspruch nur, wenn die Veränderung dem Vermieter „auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann“. Eine Klausel im Mietvertrag, die dieses Recht zu deinem Nachteil einschränkt, ist nach Absatz 2 unwirksam.
Was genau „unzumutbar“ ist, steht nicht im Gesetz. Im Streit entscheidet ein Gericht im Einzelfall. Klar ist laut Verbraucherzentrale nur die Gegenrichtung: „Eine Ablehnung ohne Begründung oder nur aus optischen Gründen ist nicht mehr zulässig.“ Denkmalschutz oder baurechtliche Vorgaben können in besonderen Fällen trotzdem entgegenstehen.
Eigentumswohnung: Wenn die WEG mitredet
Gehört deine Wohnung zu einer Eigentümergemeinschaft, sind Brüstung und Fassade meist Gemeinschaftseigentum. Dann braucht dein Vermieter für das Wie einen Beschluss der Eigentümer. Jeder Wohnungseigentümer kann „angemessene bauliche Veränderungen verlangen“, die der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen; „über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen“ (§ 20 Absatz 2 WEG).
Nach der Verbraucherzentrale reicht dafür die mehrheitliche Zustimmung, und auch die Eigentümerversammlung darf nur ablehnen, wenn die Anlage für sie unzumutbar wäre. Rechne trotzdem mit Wartezeit bis zur nächsten Versammlung.
Was in deine Anfrage gehört
Schreib per Brief oder E-Mail, damit du das Datum belegen kannst. Diese Punkte sollten drinstehen:
- Gerät: Hersteller, Modell, Modulleistung und Wechselrichterleistung laut Datenblatt.
- Ort und Befestigung: Balkongeländer, Balkonboden, Fassade? Ohne Bohren, mit Klemmen, mit Ständer? Ein Foto oder eine Skizze hilft.
- Anschluss: an welche Steckdose, mit welchem Stecker.
- Rückbau: dass du das Gerät beim Auszug entfernst und den alten Zustand herstellst.
- Versicherung: ob das Gerät in deiner Hausrat- oder Haftpflichtversicherung gemeldet ist.
Das Gesetz erlaubt dir, dich zu einer „besonderen Sicherheit“ zu verpflichten, also einer zusätzlichen Kaution. Bietest du sie an, kann das die Entscheidung erleichtern. Verpflichtet bist du dazu nicht.
Antwortet der Vermieter nicht, verlass dich nicht darauf, dass Schweigen als Zustimmung zählt. § 554 sagt dazu nichts. Setz eine Frist und hak nach. Bei einem echten Streit helfen ein Mieterverein oder eine Rechtsberatung.
Musteranfrage zum Kopieren
Ersetze alles in eckigen Klammern. Das Muster ist eine Formulierungshilfe, keine geprüfte Rechtsvorlage für deinen Fall.
Betreff: Bitte um Zustimmung zu einem Steckersolargerät (§ 554 BGB)
Sehr geehrte/r [Name],
ich möchte an meiner Wohnung [Adresse, Lage der Wohnung] ein Steckersolargerät anbringen und bitte Sie nach § 554 Abs. 1 BGB um Ihre Zustimmung.
Gerät: [Hersteller, Modell], Modulleistung [x] Watt, Wechselrichter [x] Voltampere. Ort und Befestigung: [z. B. innen am Balkongeländer, mit Klemmhalterung, ohne Bohren]; Foto/Skizze anbei. Anschluss: [Steckdose, Steckertyp].
Beim Auszug baue ich das Gerät ab und stelle den ursprünglichen Zustand her. Das Gerät ist in meiner [Haftpflicht-/Hausratversicherung] gemeldet. [Optional: Ich biete eine zusätzliche Sicherheit von [Betrag] Euro an.]
Bitte teilen Sie mir Ihre Entscheidung bis [Datum, etwa zwei bis drei Wochen später] mit.
Mit freundlichen Grüßen
[Name]
Die technischen Grenzen
Rechtlich ist ein Steckersolargerät eine eigene Kategorie. § 3 Nr. 43 EEG beschreibt es als Gerät aus Solarmodul(en), Wechselrichter, Anschlussleitung und „einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis eines Letztverbrauchers“.
| Punkt | Was gilt | Quelle |
|---|---|---|
| Leistung | bis 2 Kilowatt installierte Modulleistung und bis 800 Voltampere Wechselrichterleistung insgesamt | § 8 Abs. 5a EEG |
| Stecker | haushaltsüblicher Schuko-Stecker bis 960 Watt Modulleistung erlaubt; darüber schreibt die VDE-Produktnorm einen speziellen Einspeise-Stecker vor | Verbraucherzentrale |
| Netzbetreiber | zusätzliche Meldungen an den Netzbetreiber „können nicht verlangt werden“ | § 8 Abs. 5a EEG |
| Registrierung | Marktstammdatenregister, innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme | § 5 Abs. 5 MaStRV |
| Alter Zähler | ein rückwärtslaufender Zähler wird bis zum Zählertausch durch den Netzbetreiber übergangsweise geduldet | Verbraucherzentrale |
Die Leistungsgrenzen und das Meldeverbot stehen in § 8 Absatz 5a EEG, die Monatsfrist in § 5 Absatz 5 MaStRV. Stecker, Zähler und Versicherung beschreibt die Verbraucherzentrale (Stand: 6. März 2026).
Was bringt ein Balkonkraftwerk?
Die Verbraucherzentrale rechnet mit einem Beispiel: Ein 400-Watt-Modul, senkrecht und unverschattet an einem Südbalkon, liefert etwa 280 kWh im Jahr. Dein Strombezug aus dem Netz sinkt dadurch um etwa 200 kWh, weil du nicht den ganzen Solarstrom im Moment der Erzeugung selbst verbrauchst. Bei 30 Cent pro kWh sind das „rund 60 Euro“ im Jahr (Verbraucherzentrale, Steckersolar, Stand: 24. Juli 2026).
Schnellschätzung (Allgemeine Annahme): Mit rund 40 Cent pro kWh, dem Preis, mit dem der Stromspiegel 2025 rechnet, wären es im selben Beispiel etwa 80 Euro im Jahr (200 kWh × 0,40 €). Das ist eine Umrechnung von WohnWatt, keine Angabe der Verbraucherzentrale. Ost, West oder Schatten bringen weniger. Für deinen Balkon rechnet der Stecker-Solar-Simulator der HTW Berlin genauer.
Ob es bei dir so viel ist, zeigt erst dein Zähler. Notiere den Stand vor der Inbetriebnahme und danach in festen Abständen. Wie du Stand, Datum und Zählernummer sauber festhältst, zeigt Stromzähler ablesen und Verbrauch dokumentieren.
Häufige Fragen
Darf der Vermieter das Balkonkraftwerk wegen der Optik ablehnen?
Nein. Laut Verbraucherzentrale ist eine Ablehnung ohne Begründung oder nur aus optischen Gründen seit Oktober 2024 nicht mehr zulässig. Ablehnen darf der Vermieter nur, wenn ihm die Anlage unzumutbar ist (§ 554 Abs. 1 BGB).
Was gilt, wenn meine Mietwohnung in einer Eigentümergemeinschaft liegt?
Dann entscheidet die Eigentümergemeinschaft über die Durchführung, also etwa über Ort und Befestigung (§ 20 Abs. 2 WEG). Dein Vermieter kann deshalb auf einen Beschluss warten müssen. Auch die WEG darf laut Verbraucherzentrale nur ablehnen, wenn die Anlage für sie unzumutbar wäre.
Muss ich das Balkonkraftwerk beim Netzbetreiber anmelden?
Nein, zusätzliche Meldungen an den Netzbetreiber können nach § 8 Abs. 5a EEG nicht verlangt werden. Pflicht ist aber die Registrierung im Marktstammdatenregister innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme (§ 5 Abs. 5 MaStRV).